Pandemiebekämpfung ist auch nicht Aufgabe dieser Regierung. Auch nicht der Bayerischen Staatsregierung
Schutz , Sicherheit und Prävention beginnt mit der richtigen Beschreibung von CorV im ifsG , eben als "nicht Killer-Virus"
nach den allgemeinen Kriterien, der IfSG. Hier läßt sich "auch kein nach Krankheitsbild schlüssiger übertragbarer Virus"
gemäß sicher differenzierbaren Merkmalen definieren. Dies fehlt hier einfach. Nach § 28 Abs 1.1 fehlt nach ifSG
die ärztliche Untersuchungskompetenz, die geschickt umgangen wird , da ein faßbares und feststellbares Krankheitsbild fehlt.
Dies wird hier nicht detailiert beschrieben wie sonst und ist somit sträflich vernachläßigt auch sträflich, nicht gültig anwendbar.
Ein enger Kontakt ist kein Ansteckungskriterium, da es verschiedene ansteckende Viren und verschiedene Übertragungswege
gibt und eine humane Übertragung für CorV19 nicht erwiesen ist, bei reinen Oberflächenpartikeln ohne feststellbare sichtbare
Erkrankung im plausibel schlüssigem Verlauf. Nach 1.2 muß etwas für einen Infekt hinweisen für Corv 19, nur nach welchen Erkrankungszeichen ? Die werden nicht erwähnt. Die Zeichen vom RKI sind Einzel-Symptome wie "Kopfschmerz", "Gelenkbeschwerden", irgend ein "lasches Fieber" (welches genau ?) und zusätzlich ein Test vom Gesundheitsamt sind Voraussetzung. Wo ist die angegebene Validität. Wo zudem der Arzt im Gesundheitsamt. Zudem heißt es nur Testanordnung. Die Bedeutung des Ergebnis wird ebenfalls ausgespaart.Also hiernach nicht erforderlich, wohl ein Witz ? Die Krankheitsstadien und die Abstufung behandelbarer Erkrankungen werden ausgespaart Abstufungen wie Vorsichtsempfehlungen , Beratung, leichte Isolation,intensivere Isolation , Quarantäne nach Meldegrad etc.wie sonst_üblich fehlen ganz. Also der nächste Witz, bzw sträflicher Werkfehler. Bei anderen ansteckenden Erkrankungen sind diese Kriterien sonst immer gemäß Erkrankungsschwere nach IsFG enthalten. Auch die Schweregrade und der Verlauf des Krankheitsausbruchs fehlt. z.B. wie schwere hospitalisierbare Grippe, mit erkennbar ebenso schwerer Ansteckung und schwerer Erkrankung von Begleitpersonen fehlt.
Dies ist natürlich Aufgabe der Bundesregierung und des RKI. Allerdings kann diese Fassung für das IfSG
rein qualitätsmäßig , nicht gültig sein , da es die allgemeinen seuchenhygienischen Kriterien demnach
in keinster Weise erfüllt werden und deren einfachste fachlichen Anforderungskriterien samt Verordnungskriterien
in keinster spezifischer Weise vorliegen.
Die nicht spezifisch verknüpfbaren Anordnungen sind auch in keinster Weise hier verknüpfbar
und erfüllen nicht die Anforderung für jeweils konkret spezielle vor Ort erforderlichen Maßnahmen
und klare klinische Erkennbarkeitskriterein und Krankheitsaussagen. wenn. z.B. eine ansteckende Krankheit wie Grippe
in schwersten Verläufen real ausbricht .