Anonymous ID: 4daf3f April 24, 2021, 8:55 a.m. No.13502187   🗄️.is 🔗kun   >>2213 >>2413 >>5438 >>0491

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Guthmannshausen nach dem feigen Anschlag von vermutlich linksextremen Verbrechern. Ich halte es für durchaus denkbar, daß wir es mit einer von staatlicher Seite inszenierten Aktion zu tun haben, um die verschiedenen Lager zu beschäftigen und um besser die Politik der Entrechtung und Enteignung voranzutreiben.

 

Nichtsdestotrotz: In dieser Halle habe ich meinen ersten Vortrag vor größerem Publikum gehalten. Das war beim Seminar für rechte Metapolitik. Es blutet mir das Herz, die Halle in Trümmer zu sehen.

 

Dies ist nur ein Beispiel. Gerade ereilt uns eine Welle an Brandstiftungen gegen rechte Einrichtungen. Die Hauptschuld trifft die wahren Brandstifter, die im Nadelstreifen und in Ministersesseln durch ihre infame Hetze gegen rechts diese Taten provozieren.

 

Wir vergessen nichts!

 

@derdritteblickwinkel

Anonymous ID: 4daf3f May 3, 2021, 11:05 p.m. No.13577153   🗄️.is 🔗kun

Beschluss aus Karlsruhe stützt Sensationsurteil aus Weimar, Rechtsbeugungsvorwurf ohne Grundlage

 

https://2020news.de/beschluss-aus-karlsruhe-stuetzt-sensationsurteil-aus-weimar-rechtsbeugungsvorwurf-gegen-richter-ohne-grundlage/

 

Der Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen Beschluss (AZ 20 WF 70/21) gefaßt, der aufzeigt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber dem Weimarer Familienrichter Christian Dettmar ohne Rechtsgrundlage erhoben worden ist. Das OLG Karlsruhe hat mitgeteilt, dass das Familiengericht bei einer Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemässem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Es kann die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern.

 

Der Beschluss des OLG Karlsruhe erging aufgrund der Beschwerde einer Mutter, die in einer Pforzheimer Schule wegen der schulinternen Anordnung von Corona-Massnahmen das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet sah.

 

Das Familiengericht in Pforzheim hatte das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen: Die Mutter begehre die Ausserkraftsetzung schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zugrundeliegenden Rechtsverordnungen. Zuständig sei hierfür das Verwaltungsgericht.

 

Die Mutter hatte argumentiert, dass der Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit der Personenfürsorge sei, für die allein das Familiengericht zuständig sei.

 

Die Richterin am OLG Karlsruhe – Senat für Familiensachen – folgte der Rechtsauffassung der Mutter und hob den Beschluss des Familiengerichts Pforzheim auf: das Familiengericht sei das für die Beurteilung einer möglichen Kindswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die ihm per Gesetz zugewiesene Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht übertragen.

 

Der Beschluss zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer Richters Christian Dettmar rechtlich zutreffend ist. Er hatte den als Sensationsurteil bekannt gewordenen Beschluss gefasst, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten sei, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. Zugleich so Richter Dettmar, sei der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.