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Späte Warnung der Flutopfer Welche Konsequenzen drohen den Verantwortlichen?

Artikel von: Nikolaus Harbusch veröffentlicht am

19.07.2021 - 09:54 Uhr

 

Die Zahl der Unwettertoten in Deutschland hat sich auf mindestens 160 erhöht. In NRW starben mindestens 46 Menschen, in Rheinland-Pfalz mindestens 117, dazu kamen im oberbayerischen Landkreis Berchtesgadener Land mindestens zwei Personen ums Leben.

Jetzt stellt sich die Frage: Welche Konsequenzen drohen den Verantwortlichen für die späte Warnung der Flutopfer? Der Regensburger Fachanwalt für Strafrecht Philipp Pruy (34) beantwortet für BILD die wichtigsten Fragen.

 

Wer trägt die Verantwortung?

Fakt ist: Verantwortliche Beamte in Katastrophenschutzbehörden haben eine sogenannte „Garantenstellung“. Bedeutet: Sie haben die Pflicht, bestimme Fälle nicht eintreten zu lassen. Dadurch entsteht rechtlich die Voraussetzung für den Strafbarkeitsbestand des „Unterlassens“.

Eine Garantenstellung trifft üblicherweise z. B. Eltern, die für die Versorgung ihres Säuglings verantwortlich sind, oder auch Rettungskräfte, die bei Gefahren einschreiten müssen.

 

► Im Falle einer Katastrophenschutzbehörde besteht die Garantenpflicht darin, die Bevölkerung vor drohenden Naturkatastrophen früh genug zu warnen und im Bedarfsfall zu evakuieren.

 

Welche Strafen drohen?

Unterbleiben solche Warnungen, obwohl den Behörden die bevorstehende Katastrophe bekannt ist, können sich die verantwortlichen Behördenmitarbeiter wegen fahrlässiger Körperverletzung oder sogar fahrlässiger Tötung (bis zu fünf Jahre Gefängnis) durch Unterlassen strafbar gemacht haben.

 

Trifft auch den öffentlichen Rundfunk eine Mitschuld?

Ob sich auch Programmchefs strafbar gemacht haben, weil sie die Bevölkerung zu spät über die drohende Flutkatastrophe gewarnt haben, hängt davon ab, ob man bei den Verantwortungsträgern eine Garantenstellung annimmt.

Vieles spricht auch hier für eine Garantenpflicht. So sind Rundfunksender verpflichtet, amtliche Gefahrendurchsagen sofort und im Wortlaut zu senden. Bei häufig wiederkehrenden Naturereignissen (z. B. Starkregen) erhalten die Rundfunkanstalten Warnungen direkt vom Deutschen Wetterdienst. Ergibt sich aus so einer Warnung des Deutschen Wetterdienstes, dass eine Flutkatastrophe droht, der öffentliche Sender entscheidet sich jedoch bewusst dagegen, eindringlich zu warnen, liegt eine Strafbarkeit eines Programmchefs nicht ganz fern.

 

Dass die Strafverfolgungsbehörden von sich aus Ermittlungen aufnehmen, ist jedoch unwahrscheinlich. Das wird erfahrungsgemäß erst geschehen, wenn Betroffene Strafanzeigen erstatten.