Internationales Recht steht über sogenannte „Gesetze“ der „Bundesrepublik - NGO“.
Über das sogenannte „Bundesrecht“, stehen viele Ranghöhere Rechte, des internationalen Rechtes.
Die Reihenfolge:
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Naturgegebenes Menschenrecht
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Menschenrechtskonventionen bzw. Menschenrechtabkommen
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Völkerrecht
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Haager Landkriegsordnung (HLKO) – seit 1936 im Völkerrecht
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Besatzungsrecht
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SHAEF-Gesetze
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SMAD-Befehle
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Alliierte Kontrollratsgesetze
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Gesetze der Alliierten Hohen Kommission
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Besatzungsstatut
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Erst dann kommt das sogenannte „Bundesrecht am Ende das Landesrecht“.
Was ist die Haager Landkriegsordnung (HLKO)?
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Sie ist ein internationales Kriegsrecht, das die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges betrifft.
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Sie ist wesentlicher Teil des Völkerrechts und enthält für den Kriegsfall Festlegungen für Kriegsteilnehmer.
Sie definiert zum Beispiel:
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Den Umgang mit Kriegsgefangenen
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Beschränkungen bei der Wahl der Kriegsmittel
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Die Verschonung bestimmter Gebäude und Einrichtungen
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Den Umgang mit Spionen
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Kapitulationen
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Waffenstillstandsvereinbarungen
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Das Verhalten einer Besatzungsmacht in einem besetzten Gebiet
HLKO ist somit die höchste Rechtsnorm zwischen streitenden Parteien, gilt auch auf den besetzten deutschen Boden, da das Deutsche Reich im Jahre 1907 der Haager Landkriegsordnung beigetreten ist. HLKO ist bis heute gültig und bindend. Daher besteht keine Verpflichtung, Steuern zu zahlen.
Artikel 46 der HLKO: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
Doch sogenannte „Gerichtsvollzieher“ machen Tag für Tag nichts anderes.
Sie verschaffen sich Zutritt in private Räumlichkeiten um Privateigentum zu beschlagnahmen (Fall von Plünderung).
Mit dabei sind die bewaffneten der „POLIZEI“, welche den zu Plündernden in Schach halten, damit Plünderer in Ruhe plündern können. Damit verstoßen sowohl die „POLIZEI“, wie ebenso die sogenannte „Gerichtsvollzieher“ gegen
Artikel 47 der HLKO. In diesem heißt es: Plünderung ist ausdrücklich untersagt!
Damit ist deutlich klargestellt, in was für einem Land die hiesige Bevölkerung lebt, nämlich in einem Land,
in welchem illegitime sogenannte „Gerichtsvollzieher“ von andere illegitime bewaffnete sprich „POLIZEI“ geschützt werden, um Plünderungen gegen Artikel 46, 47 der HLKO an der unbewaffneten Bevölkerung zu begehen.
= Bandenmäßige Kriminalität
– wird das Tribunal entscheiden