Anonymous ID: 2ca8ca Sept. 5, 2024, 1:27 a.m. No.21535759   🗄️.is 🔗kun   >>0024

https://www.kla.tv/30296

Ende der Staatswillkür:Strafantraggegen oberste deutsche Politiker (von Dr. jur. Christian Wirth)

Mit dem Strafantrag gegen oberste deutsche Politiker setzt Deutschland ein klares Zeichen für die Welt: Die Bevölkerung kann und muss mit der allgegenwärtigen Gängelung und Lüge durch die Politik abrechnen. Nur so könne laut Experten weiterer Staatswillkür der Riegel vorgeschoben werden. [weiterlesen]

30.08.2024

 

https://archive.is/OdjTU

https://freiburger-standard.de/2024/07/29/rki-protokolle-afd-anzeigen-gegen-merkel-spahn-lauterbach-scholz-und-co/

RKI-Protokolle: AfD-Anzeigen gegen Merkel, Spahn, Lauterbach, Scholz und Co

29.07.2024

 

Quelle Telegram

https://t.me/martinsichertinfo/2828

 

Alternative Quelle

https://studio-std.de/images/PDF%20DOKUMENTE/270720242117_Strafanzeige_gegen_BReg_wg_RKI_Files.pdf

https://medforth.org/wp-content/uploads/2024/07/Strafanzeige-5.pdf

Anonymous ID: 2ca8ca Sept. 5, 2024, 1:37 a.m. No.21535776   🗄️.is 🔗kun   >>1015 >>9998

Verwaltungsgericht Osnabrück legt Bundesverfassungsgericht Entscheidung über einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht vor

Presseinformation Nr. 19-2024

 

OSNABRÜCK. Auf die mündliche Verhandlung von heute hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück das Klageverfahren einer Pflegehelferin gegen ein vom Landkreis Osnabrück 2022 mangels Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesetzt (vgl. Presseinformation Nr. 18/2024 vom 26.8.2024).

Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und ihm die Frage stellen, ob § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der Fassung vom 18. März 2022) mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gewesen ist.

Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich sei. So verletze die Norm das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen. Das RKI habe das Bundesministerium für Gesundheit auch von sich aus über neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen. Nach der Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert. Der Gesetzgeber sei seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden. Da § 20a IfSG im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine - erneute - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Dem Verwaltungsgericht komme selbst keine Normverwerfungskompetenz zu.

Der Beschluss (3 A 224/22) ist unanfechtbar.

 

https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-osnabruck-legt-bundesverfassungsgericht-entscheidung-uber-einrichtungs-und-unternehmensbezogene-nachweispflicht-vor-235240.html