Anonymous ID: 7af71d July 22, 2018, 2:20 a.m. No.2239306   🗄️.is 🔗kun   >>9417 >>2661 >>7930

>>2220475

>>2222483

>>2239135

 

Das in jeder Gemeinschaft ein gewisser Grundkonsens vorhanden sein muß, wird jedem klar sein.

 

Nur hat das Bundesverfassungsgericht sich auf einen Paragraphen 2 RBStV berufen, den es aber offiziell weder im Bundesgesetzblatt veröffentlicht noch im Justizministerium als gesetz bekannt ist.

 

Weil,

dieses RBStV ist eine Vereinbasrung der Länder als halbstaatlicher Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr.

 

Wenn wir in Deutschland nur ein Bundesland finden, in dem der Ministerpräsident diesen Vertrag kündigt, fliegt denen ihre gesamnte RundfunkGebührenOrdnung um die Ohren.

Anonymous ID: 7af71d July 22, 2018, 2:44 p.m. No.2244141   🗄️.is 🔗kun   >>4250

>>2239417

"p.s.Wenn die Landesparlamente einen Staatsvertrag ratifizieren, ist es ein Landesgesetz"

 

Nein, das ist auch kein Landesgesetz.

Es ist eine Satzung einer öffentlich rechtlichen Anstalt. Die Zustimmung der Landeskanzelei genügt.

 

Das ist eine typische Kick Bag Konstruktion.

 

Die Landesfürsten erheben hier eine Wohn- oder Kopfsteuer nur aufgrund von Vereinssatzung und Vertrag.

 

Warum bedarf es hier keiner parlamentarischen Zustimmung?