Das in jeder Gemeinschaft ein gewisser Grundkonsens vorhanden sein muß, wird jedem klar sein.
Nur hat das Bundesverfassungsgericht sich auf einen Paragraphen 2 RBStV berufen, den es aber offiziell weder im Bundesgesetzblatt veröffentlicht noch im Justizministerium als gesetz bekannt ist.
Weil,
dieses RBStV ist eine Vereinbasrung der Länder als halbstaatlicher Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr.
Wenn wir in Deutschland nur ein Bundesland finden, in dem der Ministerpräsident diesen Vertrag kündigt, fliegt denen ihre gesamnte RundfunkGebührenOrdnung um die Ohren.