NRW: Rachsüchtige Straftäterin berät nun Justizminister:
Die Agro-Feministin und Vollzeit-Jogging-Aktivistin "Yanni Gentsch" fühlt sich auf ihrer Jogging-Runde heimlich gefilmt von einem Radfahrer. Daraufhin stellt sie diesen zur Rede und filmt die Situation mit ihrem Handy. Es bleibt unklar, was der Radfahrer genau gefilmt hat, ein Video auf seinem Handy zwingt sie ihn zu löschen. Hier könnte die Geschichte vorbei sein, aber nicht im linksradikalen Köln: Frau Gentsch wird nun ihrerseits zum Rache-Engel, postet das Video online, in dem man sowohl Kleidung, Brille, Nase, Augen und immer wieder die Stimme des Radfahrers sehen und hören kann, und in dem Sie ihn mehrerer Straftaten bezichtigt.
https://www.instagram.com/p/DGI8q2UsJ3a/
Nach dieser Selbstjustiz (inklusive mehrere Straftaten) wird sie nicht etwa verklagt und zu Schadensersatz verdonnert, nein, Berufsprovokanten wie Louisa Neubauer eilen ihr zur Hilfe und loben sie als mutig. Wenige Tage später will der NRW-Justizminister sich dafür einsetzen, dass "Beim Joggen gefilmt werden" auch zu Straftaten erklärt wird… (was das Leben von vielen Menschen dann noch weiter kriminalisieren könnte wenn man z.B. im Park mit Handy unterwegs ist und an so eine Dame gerät…)
https://www.msn.com/de-de/nachrichten/panorama/heimliches-filmen-bald-strafbar-k%C3%B6lner-joggerin-yanni-gentsch-sorgt-f%C3%BCr-weckruf-gegen-voyeure/ar-AA1HO3ra?ocid=BingNewsSerp
Doch was ist eigentlich passiert:
CHATGPT meint:
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Was der Mann getan haben soll
Wenn der Mann Yanni Gentscht heimlich gefilmt hat, wäre das unter bestimmten Umständen tatsächlich eine Straftat, insbesondere:
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB), wenn sie sich z. B. in einem privaten oder geschützten Raum befand.
Bei bloßem Filmen in der Öffentlichkeit ohne ihre Zustimmung wäre es allerdings nicht automatisch strafbar, sofern es sich um keine entwürdigenden Aufnahmen handelt.
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Was Yanni Gentscht getan hat
Wenn sie:
das Gesicht und die Stimme des Mannes ohne dessen Einwilligung veröffentlicht hat,
ihn dabei möglicherweise identifizierbar gemacht hat (z. B. durch Aussehen, Stimme, Kontext, Kleidung etc.),
dann kann das selbst eine Rechtsverletzung darstellen – und zwar potenziell gravierender als das, was sie ihm vorwirft.
Mögliche rechtliche Probleme:
Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 22, 23 KUG) – eine Veröffentlichung ohne Zustimmung ist rechtswidrig, wenn keine Ausnahmeregelung greift.
Üble Nachrede oder Verleumdung (§§ 186, 187 StGB) – falls sie ihm öffentlich ein strafbares Verhalten unterstellt, das nicht bewiesen ist.
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) – wenn ein nicht-öffentlich gesprochenes Wort aufgezeichnet und veröffentlicht wurde.
Rufschädigung & Prangerwirkung – gerade durch millionenfache Verbreitung in sozialen Medien.
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Strafrechtlich schlimmer?
Ob Yannis Verhalten "eine schlimmere Straftat" ist als das des Mannes, hängt von mehreren Faktoren ab:
War die Aufnahme des Mannes identifizierbar?
Wurde der Mann tatsächlich gefilmt oder beschuldigt, ohne dass es Beweise gibt?
War ihr Verhalten absichtlich rufschädigend, demütigend oder rachsüchtig?
Hat sie ein „berechtigtes Interesse“ zur Veröffentlichung gehabt (z. B. Aufklärung oder Selbstschutz)? Dieses Interesse wird rechtlich sehr streng geprüft.
In der Praxis würde ein Gericht abwägen:
Ob sie seine Persönlichkeitsrechte schwer verletzt hat,
Ob sie gerechtfertigt gehandelt hat (z. B. in Notwehr oder zur Beweissicherung),
Ob sie eine Art „Mob-Justiz“ in Gang gesetzt hat, was Gerichte zunehmend kritisch sehen.
Fazit:
Ja, es ist gut möglich, dass Yanni Gentscht mit der Veröffentlichung des Mannes eine schwerwiegendere Rechtsverletzung begangen hat als der Mann mit dem angeblichen Filmen. Insbesondere durch die massive öffentliche Verbreitung entsteht eine sogenannte Prangerwirkung, die rechtlich problematisch ist.
tl;dr:
Der Justizminister von NRW wird von einer Kriminellen zum Umschreiben des Straftatenkatalogs genötigt. Brought to you by linksradikale Kölner Aktivisten