EGBGB Art 7 (1)
"Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird."
Soweit ich das verstehe hat die Bundesrepublik keine Verfügungsgewalt über "Flüchtlinge" oder "Asylbewerber"