Anonymous ID: 950c4e May 14, 2019, 9:43 a.m. No.6496367   🗄️.is 🔗kun

Demnach bleiben auch nach 1990 folgende Bestimmungen des

Überleitungsvertrages wirksam:

  • aus dem ersten Teil: Art. 1 Absatz 1 Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie die Absätze 3, 4 und 5, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2

und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8,

  • aus dem dritten Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des

Anhangs,

  • aus dem sechsten Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3,

  • aus dem siebten Teil: Art 1 und Art. 2,

  • aus dem neunten Teil: Art. 1,

  • aus dem zehnten Teil: Art. 4.

 

Bei den fortgeltenden Bestimmungen handelt es sich im wesentlichen um sog. „versteinertes Besatzungsrecht“, also Besatzungsrecht, welches bereits bei Abschluß des „Überleitungsvertrages“ keinerlei Disposition durch die deutsche Staatsgewalt unterlag

 

https://www. bundestag.de/resource/blob/414956/52aff2259e2e2ca57d71335748016458/wd-2-108-06-pdf-data.pdf