Demnach bleiben auch nach 1990 folgende Bestimmungen des
Überleitungsvertrages wirksam:
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aus dem ersten Teil: Art. 1 Absatz 1 Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie die Absätze 3, 4 und 5, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2
und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8,
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aus dem dritten Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des
Anhangs,
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aus dem sechsten Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3,
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aus dem siebten Teil: Art 1 und Art. 2,
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aus dem neunten Teil: Art. 1,
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aus dem zehnten Teil: Art. 4.
Bei den fortgeltenden Bestimmungen handelt es sich im wesentlichen um sog. „versteinertes Besatzungsrecht“, also Besatzungsrecht, welches bereits bei Abschluß des „Überleitungsvertrages“ keinerlei Disposition durch die deutsche Staatsgewalt unterlag
https://www. bundestag.de/resource/blob/414956/52aff2259e2e2ca57d71335748016458/wd-2-108-06-pdf-data.pdf