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Pandemie ist beendet – nun gilt das Rechtsverordnungsweitergeltungsgesetz
Die Pandemie ist beendet – nun gilt das Covid-19-Rechtsverordnungsweitergeltungsgesetz
Der Bundestag setzt weiterhin das Grundgesetz in weiten Teilen bis Ende März 2022 außer Kraft!
Der Bundestag hat die pandemische Lage von nationaler Tragweite aufgehoben.
Quelle_Drucksache 19/20046
Der Bundestag hat gleichzeitig das Rechtsverordnungsweitergeltungsgesetz vorgelegt, welches es der Bundesregierung ermöglicht, alle Maßnahmen bis zum 31 März 2022 weiter gelten zu lassen und diese am 16.6.2020 beschlossen
Dies ermöglicht der Entwurf eines Gesetzes zur Weitergeltung von Rechtsverordnungen und Anordnungen aus der epidemischen Lage von nationaler Tragweite angesichts der Covid-19-Pandemie.
Quelle_Drucksache 19/20042
Was ist geschehen? Es liegen zwei Anträge zum Beschluss an den Bundestag vor:
Drucksache 19/20046 – das Pandemieende ist zu beschließen
und gleichzeitig
Drucksache 19/20042 – das „Covid-19-Rechtsverordnungsweitergeltungsgesetz“ ist zu beschließen
Warum beides gleichzeitig geschieht wird klar, wenn man die Begründungen dazu liest:
„Die epidemische Lage von nationaler Tragweite wurde festgestellt, weil eine Epidemie den weit überwiegenden Teil des Bundesgebietes erfasst hatte und weil die Stabilität des öffentlichen Gesundheitssystems und damit die Versorgung der Bevölkerung mit medizinischen Leistungen gefährdet war. Die Gefahr einer solchen Destabilisierung besteht aktuell nicht mehr. Statt einer dynamischen Entwicklung erleben wir ein tendenziell abnehmendes Infektionsgeschehen mit lokalen Ausbruchs-Hotspots. Die Infektionszahlen sind insgesamt drastisch zurückgegangen. Eine Überlastung des Gesundheitssystems kann gegenwärtig und für die nahe Zukunft ausgeschlossen werden“ (20046, S.2).
Zur Begründung des Weitergeltungsgesetzes muss man lesen:
„Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 IfSG hebt der Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Dies ist inzwischen der Fall. Dem Deutschen Bundestag liegt ein entsprechender Antrag vor (BT-Drs. >>9659110
19/20046). Die Bundesregierung hat die ihr in § 5 Absatz 2 IfSG eingeräumten Anordnungs- und Verordnungsermächtigungen seit der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite jedoch umfangreich genutzt.
Fast alle erlassenen Rechtsverordnungen treten mit Aufhebung der epidemischen
Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 4 Satz 1 IfSG außer Kraft. Getroffene Anordnungen gelten nach § 5 Absatz 4 Satz 4 als aufgehoben. Hierzu
zählen auch weiter erforderliche Regelungen, etwa zur Unterstützung von medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen. Die entsprechenden Regelungen sind außerhalb einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom parlamentarischen Gesetzgeber zu treffen. Um ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren durchzuführen, muss eine Übergangsregelung geschaffen werden, mit der die aufgrund der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen bis zum 30. September 2020 in Kraft bleiben“ (20042, S2).
Es werden hier Alternativen „diskutiert“, die jedoch für die Parlamentarier nicht in Frage kommen zu scheinen:
„Der Deutsche Bundestag könnte darauf verzichten, die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufzuheben. Das Parlament ist jedoch nach § 5 Absatz 1 Satz 2 IfSG verpflichtet, die Feststellung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Eine solche Rückholpflicht des Bundestages durch den Beschluss, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht mehr besteht, ergibt sich auch aus dem Grundgesetz. Der Bundestag ist aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung heraus verpflichtet, seine Aufgaben gegenüber der Exekutive wahrzunehmen. Außerdem ermöglicht die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite dem Bundesministerium für Gesundheit den Erlass weitreichender Rechtsverordnungen im Sinne von Artikel 80 des Grundgesetzes. Angesichts der weitreichenden Entscheidungsbefugnisse für die Exekutive muss die entsprechende Rechtssetzung wieder durch Parlamentsgesetze erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht mehr vorliegen.
Wird die Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler
Trageweite beschlossen und gelten der § 5 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 1 IfSG und §
5 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 weiter, treten die aufgrund von § 5 Abs. 2 IfSG erlassenen Anordnungen und Verordnungen außer Kraft. Da diese weiterhin erforderlich sind, ist dies keine Alternative“ (20042, S. 2f).
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