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Pandemie ist beendet – nun gilt das Rechtsverordnungsweitergeltungsgesetz

 

Die Pandemie ist beendet – nun gilt das Covid-19-Rechtsverordnungsweitergeltungsgesetz

Der Bundestag setzt weiterhin das Grundgesetz in weiten Teilen bis Ende März 2022 außer Kraft!

 

Der Bundestag hat die pandemische Lage von nationaler Tragweite aufgehoben.

Quelle_Drucksache 19/20046

 

Der Bundestag hat gleichzeitig das Rechtsverordnungsweitergeltungsgesetz vorgelegt, welches es der Bundesregierung ermöglicht, alle Maßnahmen bis zum 31 März 2022 weiter gelten zu lassen und diese am 16.6.2020 beschlossen

 

Dies ermöglicht der Entwurf eines Gesetzes zur Weitergeltung von Rechtsverordnungen und Anordnungen aus der epidemischen Lage von nationaler Tragweite angesichts der Covid-19-Pandemie.

Quelle_Drucksache 19/20042

 

Was ist geschehen? Es liegen zwei Anträge zum Beschluss an den Bundestag vor:

 

Drucksache 19/20046 – das Pandemieende ist zu beschließen

 

und gleichzeitig

 

Drucksache 19/20042 – das „Covid-19-Rechtsverordnungsweitergeltungsgesetz“ ist zu beschließen

 

Warum beides gleichzeitig geschieht wird klar, wenn man die Begründungen dazu liest:

„Die epidemische Lage von nationaler Tragweite wurde festgestellt, weil eine Epidemie den weit überwiegenden Teil des Bundesgebietes erfasst hatte und weil die Stabilität des öffentlichen Gesundheitssystems und damit die Versorgung der Bevölkerung mit medizinischen Leistungen gefährdet war. Die Gefahr einer solchen Destabilisierung besteht aktuell nicht mehr. Statt einer dynamischen Entwicklung erleben wir ein tendenziell abnehmendes Infektionsgeschehen mit lokalen Ausbruchs-Hotspots. Die Infektionszahlen sind insgesamt drastisch zurückgegangen. Eine Überlastung des Gesundheitssystems kann gegenwärtig und für die nahe Zukunft ausgeschlossen werden“ (20046, S.2).

 

Zur Begründung des Weitergeltungsgesetzes muss man lesen:

„Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 IfSG hebt der Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Dies ist inzwischen der Fall. Dem Deutschen Bundestag liegt ein entsprechender Antrag vor (BT-Drs. >>9659110

19/20046). Die Bundesregierung hat die ihr in § 5 Absatz 2 IfSG eingeräumten Anordnungs- und Verordnungsermächtigungen seit der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite jedoch umfangreich genutzt.

Fast alle erlassenen Rechtsverordnungen treten mit Aufhebung der epidemischen

Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 4 Satz 1 IfSG außer Kraft. Getroffene Anordnungen gelten nach § 5 Absatz 4 Satz 4 als aufgehoben. Hierzu

zählen auch weiter erforderliche Regelungen, etwa zur Unterstützung von medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen. Die entsprechenden Regelungen sind außerhalb einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom parlamentarischen Gesetzgeber zu treffen. Um ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren durchzuführen, muss eine Übergangsregelung geschaffen werden, mit der die aufgrund der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen bis zum 30. September 2020 in Kraft bleiben“ (20042, S2).

 

Es werden hier Alternativen „diskutiert“, die jedoch für die Parlamentarier nicht in Frage kommen zu scheinen:

„Der Deutsche Bundestag könnte darauf verzichten, die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufzuheben. Das Parlament ist jedoch nach § 5 Absatz 1 Satz 2 IfSG verpflichtet, die Feststellung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Eine solche Rückholpflicht des Bundestages durch den Beschluss, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht mehr besteht, ergibt sich auch aus dem Grundgesetz. Der Bundestag ist aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung heraus verpflichtet, seine Aufgaben gegenüber der Exekutive wahrzunehmen. Außerdem ermöglicht die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite dem Bundesministerium für Gesundheit den Erlass weitreichender Rechtsverordnungen im Sinne von Artikel 80 des Grundgesetzes. Angesichts der weitreichenden Entscheidungsbefugnisse für die Exekutive muss die entsprechende Rechtssetzung wieder durch Parlamentsgesetze erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht mehr vorliegen.

Wird die Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler

Trageweite beschlossen und gelten der § 5 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 1 IfSG und §

5 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 weiter, treten die aufgrund von § 5 Abs. 2 IfSG erlassenen Anordnungen und Verordnungen außer Kraft. Da diese weiterhin erforderlich sind, ist dies keine Alternative“ (20042, S. 2f).

 

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Diese Gedankengänge muss man sich bewusst machen:

 

Die Parlamentarier denken vermutlich so: „Wir wissen, dass unsere Machenschaften mit dem Grundgesetz nicht länger zu vereinbaren sind, wie wir es noch im März beschlossen haben, also schaffen wir uns ein neues Gesetz, mit dem es juristisch möglich ist, einfach so weiter zu machen – die umständlichen Diskussionen im Parlament vermeiden – wir wollen alles einfach durchregieren und das Volk hat zu parieren – erst mal bis 31.3.2022!“

 

Zum Nachvollziehen: Der § 5, Abs. 4 wurde erst am 28.3. wie folgt geändert:

„(4) 1 Eine auf Grund des Absatzes 2 oder § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021. 2 Abweichend von Satz 1 bleibt eine Übergangsregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b bis zum Abschluss der Phase des Medizinstudiums in Kraft, für die sie gilt. 3 Nach Absatz 2 getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben, ansonsten mit Ablauf des 31. März 2021. 4 Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“

Quelle

 

Der § 5, Abs 4 in seiner aktuellen Fassung laut Bundesministerium am 16.6.2020 geändert!:

(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021. Abweichend von Satz 1 bleibt eine Übergangsregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b, Buchstabe c oder Buchstabe d bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, für die sie gilt. Abweichend von Satz 1 ist eine Verordnung nach Absatz 2 Nummer 10 auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, spätestens auf den Ablauf des 31. März 2022 zu befristen. Nach Absatz 2 getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben, ansonsten mit Ablauf des 31. März 2021. Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

Quelle

 

Diese Fassung des Gesetzes (siehe Quelle) ist auf der offiziellen Seite des Bundesamtes für Justiz zu finden, also gehe ich von einem Beschluss aus!

 

Diskutiert wurde die Gesetzesvorlage am Do 18.6.2020 im Bundestag – nachzulesen in der Bundesdrucksache ab seit 20656

Wir UnterzeichnerInnen sagen „NEIN zu den neuesten Machenschaften unserer Parlamentarier in Berlin!“

Wir UnterzeichnerInnen fordern die sofortige Einsetzung eines Coronauntersuchungsausschusses!